Bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens 1 Monat
vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
Bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch
einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß von 30 % (= Höhe der Anzahlung) des Zimmerpreises (exkl.
Ortstaxe + Endreinigung) zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
Bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch
einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß von 70 % des Zimmerpreises (exkl. Ortstaxe +
Endreinigung) zu bezahlen. Die Stornoerklärung muss bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
In der letzten Woche vor dem vereinbarten Ankunftstag bzw. bei Nichtanreise des Gastes bis 21
Uhr (es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde) ist eine Stornogebühr im Ausmaß von 90 % des
Zimmerpreises (exkl. Ortstaxe + Endreinigung) zu bezahlen.
Auch wenn der Gast die bestellten Räume nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in
Abzug bringen, was er sich infolge Nichtbeanspruchung seines Leistungsangebotes erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten
hat.
Bis 1
Monat vor dem Ankunftstag fallen keine Stornogebühren an, bis 21 Tage vor dem Ankunftstag 30
%,
bis 14 Tage vor dem Ankunftstag 70
%
und in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90
%
vom Gesamtpreis (exkl. Ortstaxe + Endreinigung)
Dem Beherberger obliegt es, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen (§ 1107 ABGB).